Die Bundesregierung hat ein neues Förderinstrument für die industrielle Forschung geschaffen: Das Gesetz zur steuerlichen Förderung von Forschung und Entwicklung. Dieses verkürzt auch “Neue Forschungszulage” genannte Instrument soll Unternehmen in Deutschland dazu motivieren, stärker in Forschung und Entwicklung zu investieren.
Medizintechnikunternehmen können insbesondere bei sehr personalintensiven F&E-Prozessen profitieren, sowie bei Unteraufträgen an Dritte, z.B. Universitätskliniken oder weitere Unternehmen. Dies macht die Forschungszulage zu einem idealen Förderinstrument für Vorhaben, bei denen klinische Expertise in die Produktentwicklung eingebunden werden soll, wie etwa klinischen Evaluationen oder Usability-Tests. Wie das genau funktioniert, erklären wir hier in 3 Schritten.
Ist mein Projekt förderfähig?
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1. Ist mein Vorhaben überhaupt förderfähig?
Unternehmensgröße
Gefördert werden Unternehmen jeder Größe – sogar Freiberuflern steht die Forschungszulage offen. Da es sich bei dem Instrument um eine Maßnahme zur Wirtschaftsförderung handelt, sind Universitäten und andere nichtkommerzielle Forschungseinrichtungen von der direkten Förderung ausgeschlossen. Sie können aber indirekt profitieren (siehe Punkt Eigen- vs. Auftragsforschung).
Finanzlage
Das beantragende Unternehmen kann sich auch temporär im Umsatzminus befinden; solange die übrigen Bedingungen für eine Förderung erfüllt sind, kann beantragt werden.
Förderfähigkeit des Vorhabens
Gefördert werden Grundlagenforschung, industrielle Forschung und experimentelle Entwicklung. Fällt das Vorhaben unter eine dieser drei Kategorien, kann prinzipiell beantragt werden. Die grundsätzliche Idee hinter der Forschungszulage ist, dass nur Vorhaben mit einem gewissen Innovationswert gefördert werden, um den Forschungsstandort Deutschland zu stärken. Daher sind z.B. Routinearbeiten oder die reine Anwendung des aktuellen Standes der Technik nicht förderfähig.
Eigen- vs. Auftragsforschung
Förderfähig sind Unternehmen, die selbst forschen, aber auch Auftragsforschungen. Dabei steht die Förderung dem Auftraggeber zu. Das heißt, beauftragen Sie als Unternehmen eine Universität oder auch ein weiteres Unternehmen mit einzelnen Forschungsaktivitäten, können Sie die Forschungszulage für die im Rahmen dieses Auftrags entstehenden Ausgaben ebenfalls beantragen.
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2. Für welche Ausgaben kann ich die Förderung erhalten? Und wie kann ich dabei am meisten profitieren?
Gefördert werden zwei Posten, abhängig davon, wer forscht: bei Eigenforschung sind nur die Personalkosten förderfähig. Wird ein Forschungsauftrag an Dritte vergeben, können für den Auftraggeber alle damit zusammenhängenden Kosten angerechnet werden. Dabei werden 25% der Kosten bis zu einer Höhe von maximal 1 Mio € pro Jahr (ab 2026: 500.000€) geltend gemacht. Es sind also bis zu 4 Mio € (ab 2026: 2 Mio€) Gesamtkosten förderfähig.
Die Forschungszulage hat trotz der Beschränkung auf Personalkosten und Unteraufträge einen erheblichen Vorteil gegenüber den klassischen Förderlinien: Es besteht ein Rechtsanspruch darauf, sofern die Förderfähigkeit gegeben ist. Ob dies der Fall ist, prüft die speziell eingerichtete “Bescheinigungsstelle Forschungszulage”.
Wie eben geschildert, ist über die Förderfähigkeit vor allem die ausreichende Innovationshöhe des Vorhabens entscheidend. Dank der ansonsten bewusst offen gehaltenen Rahmenbedingungen, was Unternehmensgröße usw. angeht, ist die Forschungszulage – im Vergleich zu den klassischen Fördertöpfen – einem deutlich breiteren Adressatenkreis zugänglich.
Sie als Unternehmen stehen also nicht, wie sonst üblich, in Konkurrenz zu anderen Vorhaben. Dies bringt auch eine gewisse Kalkulierbarkeit in die unternehmenseigene Fördermittelplanung. Ein besonderer Vorteil: Die Steuerzulage lässt sich mit den klassischen Förderinstrumenten wie ZIM oder BMBF-Ausschreibungen kombinieren, sofern darauf geachtet wird, dass nicht derselbe Ausgabenposten zweimal gefördert wird.
”Auf Grund der besonderen Förderbedingungen ist das Instrument damit wie geschaffen für innovative, personalintensive F&E-Aktivitäten, wie etwa die Einbindung klinischer Anwender in den Produktentwicklungsprozess. Dies umfasst eine ganze Reihe von Arbeitsschritten im F&E-Prozess:
- Das Einholen klinischen Feedbacks auf Skizzen und Prototypen
- Formative und summative Evaluationen
- klinische Studien
- Usability-Tests
Speziell die Möglichkeit, sowohl eigene Personalkosten, als auch vollumfänglich die Auftragsarbeiten Dritter steuerlich geltend zu machen, macht das Instrument für den Anwendungsbereich der Einbindung klinischer Expertise in den F&E-Prozess besonders attraktiv. So können etwa die Honorare, die für die Beschäftigung von Ärzten und Pflegepersonal im Rahmen von Produkttests anfallen, geltend gemacht werden.
3. Wie komme ich nun konkret an die Förderung?
Das Verfahren zur Beantragung der Forschungszulage besteht aus 2 Schritten:
Schritt 1: Antrag auf Prüfung der Förderfähigkeit bei der Bescheinigungsstelle
Sofern diese gegeben ist, stellt die Bescheinigungsstelle Forschungszulage eine – Sie ahnen es – Bescheinigung aus, die die Förderfähigkeit bestätigt.
Schritt 2: Einreichen der Bescheinigung beim Finanzamt
Am Ende des Jahres, in dem Sie die F&E-Ausgaben getätigt haben, reichen Sie die Bescheinigung zusammen mit den Unterlagen, die die Ausgaben dokumentieren, bei dem für Ihr Unternehmen zuständigen Finanzamt ein. Dieses schreibt Ihnen dann die Fördersumme auf die Steuerlast für das Jahr gut. Sollten Sie in diesem Jahr negative Umsätze verzeichnen, wird die Fördersumme direkt ausgezahlt. Sie profitieren also in vollem Umfang, unabhängig von der Höhe der zu zahlenden Unternehmenssteuern.
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